Die Ausnahme Werkverkehr gilt seit dem 1. Juli 2026 auch für Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr. Sie ist zu unterscheiden von der sogenannten Handwerkerregel (VO (EU) 561/2006), die es bereits länger gibt und die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen im Umkreis von 100 km um den Unternehmensstandort gilt. Da sich diese Seite auf die neu betroffene Klasse über 2,5 bis 3,5 Tonnen konzentriert, behandeln wir hier ausschließlich die Werkverkehrsausnahme.
Was ist Werkverkehr?
Als Werkverkehr gilt der Transport von Gütern, Material, Werkzeugen oder Maschinen für eigene betriebliche Zwecke, mit eigenem oder angemietetem Fahrzeug und eigenem Personal — und zwar ohne Kilometerbegrenzung. Nach Art. 1 Abs. 5 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 müssen dafür insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen oder ihrer Verbringung innerhalb bzw. — zum Eigengebrauch — außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die Fahrzeuge müssen von eigenem Personal des Unternehmens geführt werden (oder von Personal, das dem Unternehmen vertraglich zur Verfügung gestellt wird).
- Die Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen — darf also nicht der eigentliche Geschäftszweck sein.
Fahren darf nicht die Haupttätigkeit sein
Der zentrale Punkt für die Ausnahme ist: Das Lenken des Fahrzeugs darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein, d. h. das Lenken darf nicht mehr als 30 % der monatlichen Arbeitszeit umfassen. Aber Achtung: Die Mitgliedstaaten der EU unterscheiden sich in dieser Definition — in den Niederlanden sind es beispielsweise lediglich 30 % der Wochenarbeitszeit.
Ein Handwerker, der überwiegend Aufbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten ausführt und nur gelegentlich fährt, kann grundsätzlich von der Ausnahme profitieren. Wird hingegen eigens ein Fahrer für Transportfahrten eingesetzt, für den das Fahren die eigentliche Tätigkeit darstellt, greift die Ausnahme in der Regel nicht — das Fahrzeug muss dann mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein.
Warum das keine pauschale Freistellung ist
Diese Ausnahmeregelung wird in der Praxis häufig überschätzt. Ob sie greift, hängt vom konkreten Einzelfall ab — insbesondere davon, ob alle fünf Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Lassen Sie unklare Fälle im Zweifel rechtlich prüfen, bevor Sie sich allein auf die Ausnahme verlassen.
- Betroffenheit prüfenPrüfen Sie, ob Ihre Fahrten unter die Ausnahme Werkverkehr fallen.
- Voraussetzungen abgleichenPrüfen Sie für jedes betroffene Fahrzeug, ob alle fünf Voraussetzungen erfüllt sind — insbesondere Eigentum der Güter, eigenes Personal und Hilfstätigkeit.
- Nachweise dokumentierenDokumentieren Sie die Voraussetzungen sorgfältig — etwa über Frachtpapiere, Arbeitsaufträge, Arbeitszeiten und den Arbeitsvertrag des Fahrers. Entsprechende Papiere sollte der Fahrer stets bei sich haben. Das spart Zeit und Ärger im Falle einer Straßenkontrolle.
- Zweifelsfälle prüfen lassenLassen Sie strittige oder unklare Fälle rechtlich prüfen.
Diese Seite bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen empfehlen wir die Abstimmung mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Ihrer zuständigen Kammer (IHK/HWK).
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